Satzung
des Netzwerk Stimmenhören (NeSt)
VORWORT
Drei bis fünf Prozent aller Menschen hören
oder hörten Stimmen, das heißt, sie hören ganz real
gesprochene Worte, die kein anderer, nur sie selbst hören können.
Über Ursachen, wie es dazu kommen kann, dass ein Mensch Stimmen
hört, gibt es sehr unterschiedliche Theorien, eine allgemein akzeptierte
Erklärung gibt es nicht.
Die Stimmen können unterschiedliche Lautstärke
und verschiedene Charaktere haben. Sie können als störend
empfunden werden und unter Umständen viel Leid hervorrufen. Sie
können aber auch schützende Funktion haben und unter günstigen
sozialen und individuellen Bedingungen zu einer Lebensbereicherung des
Einzelnen führen.
Fast immer bedeutet das Auftauchen der Stimmen
zu Anfang eine erhebliche Verunsicherung. Sachliche Informationen und
Austausch mit unvoreingenommenen GesprächspartnerInnen, insbesondere
mit anderen StimmenhörerInnen, können dieser Verunsicherung
entgegenwirken.
Nicht das Hören von Stimmen muss zum Problem
werden, sondern oft ist es die Unfähigkeit, mit den Stimmen umzugehen.
Die meisten Stimmen hörenden Menschen trauen sich aber nicht, über
ihre Erfahrungen zu reden. Sie empfinden es als bevormundend und nicht
hilfreich, wenn Stimmenhören nur als krankhafte "Halluzination"
bezeichnet und angenommen wird, dass ausschließlich die Psychiatrie
dafür zuständig sei.
Um uns unter anderem gegen diese Bevormundung
zu wehren, haben wir beschlossen, unser Netzwerk Stimmenhören zu
gründen. Wir setzen in unserem Netzwerk auf eine gleichberechtigte
Zusammenarbeit und Partnerschaft von Stimmen hörenden Menschen,
deren FreundInnen, Angehörigen und in psychiatrischer oder psychotherapeutischer
Praxis und Forschung Tätigen. Wir wollen unsere Erfahrungen austauschen
mit dem Hauptziel, uns gegenseitig zu helfen und zu stützen und
mehr Toleranz, Verständnis und Akzeptanz in der Gesellschaft für
das Phänomen Stimmenhören zu erreichen.
§ 1 NAME UND SITZ
1. Das Netzwerk führt den Namen "Netzwerk Stimmenhören e.V.".
2. Es hat seinen Sitz in Berlin.
3. Das Netzwerk wird beim Amtsgericht Berlin in das Vereinsregister eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK UND ZIELE
Als Zusammenschluss von Menschen, die Stimmen hören, Angehörigen
und in der psychiatrischen oder psychotherapeutischen Praxis und Forschung
Tätigen hat das Netzwerk den Zweck,
a) die Interessen von Stimmen hörenden
Menschen zu vertreten mit dem Ziel, Hilfsangebote entstehen zu
lassen; diese können psychosozialer oder psychotherapeutischer
Natur sein, die Betonung soll aber vor allem auf nichtmedizinischen
Möglichkeiten liegen;
b) Stimmen hörende Menschen, die niemals
Kontakt mit der Psychiatrie hatten, und solche, die psychiatrisiert
wurden, sowie Stimmen hörende Menschen, die unter ihren Stimmen
leiden, und solche, die gut mit ihren Stimmen zurechtkommen, zusammenzuführen;
c) den Erfahrungsaustausch zwischen Stimmen
hörenden Menschen und zwischen ihnen und Angehörigen
sowie in der psychiatrischen oder psychotherapeutischen Praxis
und Forschung Tätigen in Gang zu bringen;
d) Vorurteile der Gesellschaft Stimmen hörenden Menschen gegenüber abzubauen;
e) Angehörigen, FreundInnen, HelferInnen
und TherapeutInnen Informationen zu vermitteln, wie Stimmen hörenden
Menschen, die nicht mit ihren Stimmen zurechtkommen, zu helfen
ist.
Die Aufgaben und Ziele des Netzwerkes sind
demgemäß durch Informations-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit
* die Anliegen, Sichtweisen und Forderungen
von Stimmen hörenden Menschen in der allgemeinen Öffentlichkeit
zur Geltung zu bringen; in diesem Sinne betreibt es Lobbyarbeit
gerade auch für die Stimmen hörenden Menschen, die von psychiatrischen
Maßnahmen betroffen sind bzw. allein mit ihren Stimmen
nicht zurechtkommen;
* Möglichkeiten zur Vorbeugung von Krisen
zu entwickeln, die sich dadurch ergeben können, dass die Stimmen
sehr negativ und beherrschend im Vordergrund stehen;
* Kontakt- und Informationsstellen zur Gründung
von Gruppen zu bieten; mehrere Gruppenmodelle sind möglich,
z.B.:
- reine Selbsthilfegruppen
- therapeutisch angeleitete Gruppen
- trialogisch besetzte Gruppen (Angehörige,
StimmenhörerInnen, professionelle HelferInnen);
* Unterstützung des Erfahrungsaustausches
von stimmenhörenden Menschen und Interessierten zu bieten
und entsprechende Tagungen und Seminare zu organisieren;
* die Herausgabe von Informations- und Fortbildungsmaterialien
für StimmenhörInnen, Angehörige und in psychiatrischer
oder psychotherapeutischer Praxis und Forschung Tätige;
* Aufklärung und Information über
mögliche Ursachen von Stimmenhören zu bieten; hier sind besonders
die stimmenhörenden Menschen zu ermutigen, für sich
selbst eigene Erklärungsmodelle zu finden, die zu achten
sind;
* Erfahrungen, wie Stimmen günstig beeinflußt
werden können, zu vermitteln;
* eine kritische Auseinandersetzung mit der
Forschung zu führen, auch mit dem Ziel, angemessene Forschungsstrategien
gemeinsam zu entwickeln;
* die Herausgabe einer regelmäßigen
Zeitschrift zu ermöglichen, die - als Mitgliederrundbrief
erscheinend - über Aktivitäten der Netzwerke im In- und Ausland
berichtet;
* die Diskussion zum Phänomen Stimmenhören in bestehenden
Angeboten und Verbänden von Psychiatrie-Erfahrenen, Angehörigen
und professionell Tätigen voranzutreiben.
§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
1. Das Netzwerk verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen
Fassung.
2. Mittel des Netzwerkes dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen
aus Mitteln des Netzwerkes. Keine Person darf durch Ausgaben,
die dem Zweck des Netzwerkes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Zuwendungen begünstigt werden.
3. Das Netzwerk ist selbstlos tätig, es
verfolgt nicht in erster Linie eigen- wirtschaftliche Zwecke.
§ 4 FINANZIERUNG
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erwirbt das Netzwerk durch:
* Mitgliedsbeiträge
* Spenden
* öffentliche Zuwendungen
* sonstige Zuwendungen.
§ 5 MITGLIEDSCHAFT
1. Mitglied des Netzwerkes
kann jede natürliche oder juristische Person werden, die
Stimmen hört oder sich beruflich mit stimmenhörenden
Menschen beschäftigt oder FreundIn oder Angehörige/r
eines Stimmen hörenden Menschen ist, und jede
natürliche und juristische Person, die die Ziele des
Netzwerkes bejaht und unterstützt.
2. Die Mitgliedschaft wird in Form einer einfachen
Mitgliedschaft begründet. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich
an den Vorstand zu richten.
3. Über den Antrag auf Aufnahme in das
Netzwerk entscheidet vorläufig der Vorstand.
4. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet
endgültig über die Mitgliedschaft vorläufig aufgenommener
und vorläufig abgelehnter
Aufnahmeanträge.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt
oder Ausschluss.
a) Der Austritt kann jederzeit durch
schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands
erfolgen. Eine Beitragsrückzahlung findet nicht statt.
b) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
trotz Mahnung seinen Beitrag ohne Begründung länger als ein
Jahr nicht bezahlt hat.
c) Der Vorstand kann ferner ein Mitglied, das den Zwecken des
Netzwerkes zuwiderhandelt, mit sofortiger Wirkung
vorläufig ausschließen; er teilt den Ausschluss dem
Mitglied schriftlich mit Begründung mit. Dem Mitglied muss
vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss
kann nach Mitteilung des Ausschlusses innerhalb einer Frist von einem
Monat die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die
abschließend entscheidet.
§ 6 BEITRÄGE
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung,
die von der Mitgliederversammlung verabschiedet wird.
§ 7 ORGANE DES NETZWERKES
Organe des Netzwerkes sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung
muss vom Vorstand mindestens einmal im Jahr durch schriftliche
Benachrichtigung, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen
einberufen werden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss die
Tagesordnung enthalten.
2. Der Vorstand bestimmt
Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Die
Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung erweitert werden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist einzuberufen, wenn es das Netzwerkinteresse erfordert, der
Vorstand dies für nötig hält oder wenn die Einberufung
von einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe
der Gründe verlangt wird.
§ 9 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung ist
das oberste beschlussfassende Organ des Netzwerkes und zuständig
für alle Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht anderen Gremien
zur Erledigung bzw. Beschlussfassung übertragen sind.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt
in allen das Netzwerk betreffenden Angelegenheiten. Die Mitgliederversammlung
beschließt die Größe des Vorstands.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig
nach ordentlicher Einladung.
4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten
Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Beschlüsse können nicht gegen die Mehrheit der anwesenden Stimmen hörenden Mitglieder gefasst werden.
6. Über jede Mitgliederversammlung ist
eine Niederschrift anzufertigen, in der die Beschlüsse der
Versammlung und das Ergebnis der Abstimmung festgehalten werden. Die
Niederschrift ist vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 10 VORSTAND
1. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist
möglich. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl
erfolgt ist.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während
der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung eine/n
NachfolgerIn für den Rest der Amtszeit.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen- gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
4. Zur Erledigung
von besonderen Aufgaben kann der Vorstand Arbeits- und Projektgruppen
einsetzen, in denen auch sachkundige Nichtmitglieder beratend
mitwirken können.
5. Der jeweilige Vorstand führt die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung aus.
6. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
besteht aus mindestens drei Mitgliedern und setzt sich aus einer
Mehrheit Stimmen hörender Menschen sowie Angehörigen, professionell
mit Stimmenhören befasster und anderen interessierten
Menschen zusammen. Die Größe des Vorstandes beschließt
die Mitgliederversammlung. Zwei Vorstandsmitglieder (mindestens ein/e StimmenhörerIn)
vertreten das Netzwerk gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich.
7. Der Vorstand führt und koordiniert
die Geschäfte des Netzwerkes.
8. Der Vorstand trifft sich mindestens zweimal
pro Jahr außerhalb der Mitgliederversammlung.
9. Ein Vorstandsmitglied kann durch Zweidrittelmehrheit
aller auf einer Mitglieder- versammlung anwesenden Mitglieder abgewählt
werden, insbesondere wenn es den Grundsätzen des Netzwerkes zuwiderhandelt
oder das Ansehen des Netzwerkes durch sein Verhalten schädigt.
10. Der Vorstand
übt sein Amt ehrenamtlich aus. Pauschale Aufwands-
entschädigungen bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro
jährlich können für Mitglieder des Vorstandes für
ihre Tätigkeit steuerfrei gemäß § 3Nr.26 EStG
gezahlt werden.
§ 11 RECHNUNGSPRÜFUNG
1. Jährlich hat mindestens eine Kassen- und Rechnungsprüfung
durch zwei Mitglieder zu erfolgen.
2. Die RechnungsprüferInnen werden von
der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und
dürfen nicht dem Vorstand angehören.
3. Die RechnungsprüferInnen erstatten
ihren Bericht der Mitgliederversammlung.
§ 12 SATZUNGSÄNDERUNGEN
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens
zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Über Satzungsänderungen
kann in der Mitglieder- versammlung nur abgestimmt werden, wenn
auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung
hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der
vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
§ 13 AUFLÖSUNG
1. Für den Beschluss, das Netzwerk aufzulösen, ist eine
Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss
kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung
zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Netzwerkes
oder bei Wegfall steuer- begünstigter Zwecke fällt das Vermögen
dem Paritätischen Wohlfahrtsverband in Berlin zu, der es unmittelbar
und mit ähnlicher Zielsetzung ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat. Alle Beschlüsse über die Verwendung
des Vereinsvermögens im Fall der Auflösung oder Aufhebung
sind vor Inkraft- treten dem zuständigen Finanzamt zum Einverständnis
vorzulegen.
Berlin, Oktober 2002